Internationaler Markt
Nach dem ersten Tag der neuen Handelswoche ist nicht klar, wohin die Preisreise führen wird. Dem Markt fehlen richtungsgebende Impulse. Zwar gewinnt der Konflikte im Nahen Osten wieder an Schärfe und die Waldbrände in Kanada bedrohen die Ölsandproduktion, aber neue Angebotsausfälle bleiben aktuell aus. Die Aussicht auf eine Zinssenkung der US-Notenbank im September ist in den Ölpreisen bereits verarbeitet und die Sorgen um die chinesische Nachfrage sind nicht neu. Einzig die Zinssenkungen der chinesischen Notenbank zur Belebung der Konjunktur war eine Überraschung. Sie wurde allerdings nicht als Ereignis gewürdigt.
An den Börsen bewegten sich Rohölnotierungen gestern zunächst seitwärts, bis eine Meldungen über einen Drohnenangriff auf die russische Raffinerie in Tuapse und bärische Analystenkommentare sie in den Keller schickten. Im weiteren Tagesverlauf erholten sie sich wieder, schlossen den Tag aber dennoch mit Verlusten ab. Die Gasölnotierungen annullierten indes den gesamten Einbruch und endeten im Plus. Heute Morgen verharren die Notierungen auf den gestern erreichten Niveaus. Die Hoffnung auf eine dritte Woche in Folge mit nachgebenden Preisen lebt somit noch.
Das Barrel WTI (West Texas Intermediate) wird zu 78,45 Dollar und das Barrel Brent zu 82,51 Dollar gehandelt. Die Tonne Gasöl kostet 750,00 Dollar. Der US-Dollar kostet aktuell 0,9192 Euro. Damit kostet der Euro 1,0876 Dollar.
Nationaler Markt
Die Heizölpreise legen marginal zu, wie der aktuellen Heizölpreis-Tendenz zu entnehmen ist. Sie folgen damit den internationalen Vorgaben, im Konkreten den Gasölnotierungen und dem Dollar. Mit Ausnahme des kurzfristigen Trendkanals weisen alle anderen kaufrelevanten Kanäle weiterhin abwärts.
Die Nachfrage im Binnenmarkt ist belebt. Das gilt auch für die Hoffnung auf günstigeres Heizöl. Unser Schwarm-O-Meter für Heizöl, das die Käufe der Kunden ins Verhältnis zu ihren Preisanfragen setzt, und die Lesereinschätzung zur Preisentwicklung zeigen die Befindlichkeit der Kunden entsprechend an. Das eine steht heute Morgen auf hohem Niveau für die Kaufintensität, das andere auf einem sehr starken Mehrheitswert für die Erwartung auf fallende Heizölpreise.
Das mathematische Tiefpreis-System zeigt in fast allen Regionen der Republik Kaufsignale an.
Unser Satz an alle Unentschlossenen lautet: Wer spekulieren möchte, sollte die Preisbewegung eng verfolgen. Wer die Unsicherheit in den Preisen leid ist, gibt einfach eine Bestellung auf.
Angesichts der dürftigen Nachrichtenlage aus dem Ölmarkt bietet es sich mal wieder an, ein Update zum Heizungsgesetz 2024 zu geben. Das beginnt mit den folgenden Informationen zur Einordnung: Der offizielle Name des Werks lautet Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024. Es handelt sich um ein komplexes Gesetzespaket, das mit seiner aktuellen Novellierung trotz des Wegfalls von 15 Paragraphen auf 119 Paragraphen angewachsen ist. Der Anlagentechnik sind im GEG 41 Paragraphen gewidmet. 19 Paragraphen davon befassen sich mit „Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel“. Es handelt sich um § 71 bis § 73, wobei sich hinter § 71 die Detailregelungen § 71a bis § 71p befinden. Die übergeordneten drei Paragraphen sind hier von besonderem Interesse. Die Detailregelungen kann man mit Ausnahme von § 71i weitgehend vernachlässigen, weil sie kaum im Zusammenhang mit Ölheizungen anwendbar sind. Die für unseren Lesekreis wichtigste Information zum Gesetz lautet, das Heizen mit Öl hat genauso viel Zukunft wie das Heizen mit jedem anderen Energieträger.
Zum Inhalt: Für ältere und sozial schwächer gestellte Menschen ist der Bestandsschutz von besonderer Bedeutung. Er wird in § 72 und § 73 geregelt. Gemäß § 72 endet die Betriebserlaubnis zunächst nur für Konstanttemperaturkessel, die mehr als 30 Jahre in Betrieb waren. § 73 erteilt Eigentümern einer Immobilie, die diese schon am 1. Februar 2002 bewohnten, sogar die Erlaubnis zur Weiternutzung ihres Altkessels bis zum Eigentümerwechsel. Neuen Eigentümern steht danach eine Frist von zwei Jahren für den Pflichtaustausch zur Verfügung. Niedertemperatur- und Brennwertgeräte sowie Geräte mit Leistungen unter vier und über 400 Kilowatt dürfen generell mehr als 30 Jahre betrieben werden. Reparaturen aller genannten Kesseltypen sind erlaubt.
Die in den § 72 und § 73 erteilte Nutzungserlaubnis bestehender Heizkessel endet in allen Fällen am 31. Dezember 2044. Aber auch das bedeutet nicht, dass alle Heizölkessel dann pflichtgemäß auszutauschen wären.
Die Bedingungen zum Weiterbetrieb bereits eingebauter Niedertemperatur- oder Brennwertheizölkessel sowie für die Installation neuer oder gebrauchter Heizölkessel lassen sich recht einfach erfüllen. Das glaubt man kaum, wenn man das apodiktisch wirkende Eingangsstatement in § 71 Absatz 1 liest: „(1) Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien … erzeugt…“ Ähnlich wie im Bestandsschutz gibt es auch für diesen Fall Ausnahmeregeln.
§ 71 Absatz 8 erlaubt Austausch und Inbetriebnahme eines Heizölkessels in einem spezifizierten Zeitfenster, ohne § 71 Absatz 1 erfüllen zu müssen. Das Zeitfenster endet einen Monat nach der kommunalen Entscheidung über den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes, in dessen Gebiet das mit Öl zu beheizende Gebäude liegt, spätestens aber am 30. Juni 2026 in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern oder am 30. Juni 2028 in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern. Wer diese Option zieht, hat sicherzustellen, dass der klimaneutrale Anteil des verwendeten Heizöls ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent beträgt.
Schwierig ist der Einbau einer Ölheizung nur, wenn diese erstmalig in einem Gebäude installiert werden soll, das in einer Gemeinde mit bereits existierender Wärmeplanung liegt. In dem Fall müsste die Heizung sofort mit 65 Prozent klimaneutralem Heizöl betrieben werden. Das gibt es momentan noch nicht auf dem Markt.
Mit HVO100 gibt es seit Mai dieses Jahres aber bereits einen zu 90 Prozent klimaneutralen Dieselkraftstoff. Er wird schon länger in 13 EU-Ländern und in den USA verkauft. (Anmerkung des Autors: Wir fahren unseren Mercedes-Benz A 180d mit HVO100.) Die Branche arbeitet daran, ein vergleichbares Produkt zum Heizen anbieten zu können. Heizöl mit HVO-Anteilen, die den genannten gesetzlichen Abstufungen entsprechen, wird in jedem Fall rechtzeitig verfügbar sein.
Die Gesetzesnovelle hat mit § 71i noch eine erwähnenswerte Regelung für den Fall einer Kesselhavarie zu bieten. Demnach ist dem Eigentümer der Ersatz und Betrieb durch einen nicht § 71 Absatz 1 konformen Heizkessel bis zu fünf Jahren nach der Havarie erlaubt.
Fazit: Die hinsichtlich des Entstehungsprozesses und ihres Umfangs schlecht gemachte Gesetzesnovelle entpuppt sich, wenn man die im Einzelfall passende Möglichkeit ergreift, für Ölheizer als zielführende Vorschrift zur Erreichung der Klimaschutzziele unter angemessener Berücksichtigung sozialer Belange.
Quelle: esyoil