Die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) wurde am 16. Oktober 2013 vom Bundeskabinett beschlossen. Darin wird geregelt, dass unter bestimmten Umständen Ölheizungsbesitzer ihre mehr als 30 Jahre alten Heizkessel austauschen müssen. Das neue Gesetz tritt voraussichtlich mit April oder Mai 2014 in Kraft.
Wer ist von der neuen gesetzlichen Regelung betroffen?
Die neue Energieeinsparverordnung sieht vor, dass öl- und gasbetriebene Standardheizungen, die älter als 30 Jahre sind, nicht mehr betrieben werden dürfen. Allerdings entfällt die Austauschpflicht für alle Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die ihr Haus seit dem 1. Februar 2002 oder länger bereits selbst bewohnen. Findet ein Eigentümerwechsel statt, so muss der neue Hausbesitzer innerhalb von zwei Jahren den Austausch des Heizkessels vornehmen. Von der Regelung gänzlich ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertgeräte.
Laut dem IWO (Institut für Wärme und Öltechnik) gibt es derzeit noch rund 225.000 Öl- und Standardheizungen, die vor 1985 in Betrieb genommen wurden und die daher älter als 30 Jahre sind. Davon befinden sich ca. 50.000 bis 75.000 Anlagen in vermieteten Gebäuden und fallen daher unter die Austauschpflicht.
IWO-Experte Dr. Ernst-Moritz Bellingen über die neue Regelung: „Ein solcher Kesseltausch ist sicherlich in den meisten Fällen technisch und wirtschaftlich sinnvoll, da ein Brennwertgerät gegenüber einem Konstanttemperaturkessel bis zu 30 Prozent Energie spart.“
Quelle: IWO